Quelle: |
Hessisches Landessozialgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2007 |
Aktenzeichen: | L 8 KR 18/05 |
Schlagzeile: |
Lorenzos Öl; Kostenerstattung; apothekenpflichtiges Arzneimittel; diätetisches Lebensmittel; Freistellungsanspruch; Adrenomyeloneuropathie; AMN
Schlagworte: |
Adrenomyeloneuropathie, Arzneimittel, Freistellungsanspruch, Kostenerstattung, Lebensmittel, Lorenzos Öl
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
1. Lorenzos Öl gehört mit Änderung der AMR ab 1. Oktober 2005 zu den nach Ziff. 15.2.5 AMR erstattungsfähigen diätetischen Lebensmitteln.
2. Ab dem 1. Oktober 2005 besitzt ein Versicherter gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Behandlung seiner Adrenomyeloneuropathie (AMN) mit dem ärztlich verordneten Lorenzos Öl als erstattungsfähiges diätetisches Lebensmittel nach Ziff. 15.2.5 AMR.
3. Vor dem 1. Oktober 2005 besitzt ein Versicherter keinen Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkasse, da das Lorenzos Öl weder ein Fertigarzneimittel noch ein Rezepturarzneimittel nach § 21 AMG ist und auch nicht unter die Regelungen der Ziff. 17.1 Buchstabe i AMR a.F. fällt.
4. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Off-Label-Use ist auf die Behandlung von AMN mit Lorenzos Öl nicht anwendbar.
5. Eine analoge Anwendung der Ziff. 17.1 Buchstabe i AMR a.F. auf die Behandlung von AMN mit Lorenzos Öl ist nicht zulässig.