Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Sozialgericht Kassel
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2007
Aktenzeichen: S 12 KR 139/05

Schlagzeile:

Künstler; darstellende Kunst; Sozialpädagogin; Zirkus; Zirkuspädagogik; Zirkusartistik; Zirkusauftritt; Zirkusarbeit; Kinder; Jugendliche; Behinderte; Integration; Jugendarbeit; Klinikclown; Krankenhausclown; therapeutischer Humor

Schlagworte:

Behinderte, Integration, Jugendarbeit, Kinder, Klinikclown, Künstler, Sozialpädagogin, Zirkus, Zirkusarbeit, Zirkusauftritt

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Die selbständige Tätigkeit einer Sozialpädagogin zur Anleitung von Kindern und Jugendlichen in der Zirkusarbeit einschließlich der Inszenierung von Zirkusauftritten im Rahmen von öffentlich-geförderten außerschulischen integrativen Bildungs- und Freizeitangeboten, durch die die Gemeinschaft zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen gefördert werden soll, stellt sich weder als Lehre von darstellender Kunst noch selbst als künstlerische Tätigkeit dar und begründet somit keine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, da bei dieser Tätigkeit sozialpädagogisch/therapeutische Zwecke und insgesamt die betreuende Jugendarbeit im Vordergrund steht.

2. Gleiches gilt für eine in diesem Rahmen ausgeübte Tätigkeit als Klinik-/ Krankenhausclownin; hier bildet die psychosoziale Betreuung, nicht aber die künstlerische Tätigkeit den Schwerpunkt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen