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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2007
Aktenzeichen: VI R 47/03

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2003
Aktenzeichen: 2 K 2148/00

Schlagzeile:

Abzug der Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch bei gleichzeitiger Beschäftigung am Ort des Hausstands

Schlagworte:

Auswärtige Beschäftigung, Doppelte Haushaltsführung, Lebensführungskosten, Unterkunft

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.

Hintergrund: Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Mai 2007 VI R 47/03 das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für den Fall angenommen, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich am Ort seiner Hauptwohnung beschäftigt ist. Die für die doppelte Haushaltsführung erforderliche Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung ist danach auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung ist damit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.

Der Kläger war im Streitfall wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er hatte im Streitjahr 1996 seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung, deren Kosten er steuerlich geltend machte. Der BFH erkannte (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund der doppelten Haushaltsführung des Klägers als Werbungskosten an. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung hielt er für unvermeidlich, da der Kläger sie nicht durch Verlegung seines Hausstands an den Beschäftigungsort vermeiden konnte.

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