Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.05.2007 |
Aktenzeichen: | VI R 73/05 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.10.2005 |
Aktenzeichen: | 6 K 6404/02 |
Schlagzeile: |
Arbeitslohn aufgrund Verzichts auf Schadensersatz bei Schadensfahrt unter Alkoholeinfluss und Werbungskostenabzug
Schlagworte: |
1 v. H. - Regelung, Abgeltung, Alkoholeinfluss, Arbeitslohn, Ein-Prozent-Regelung, Nutzungswertbesteuerung, Regressverzicht, Schadensersatz, Unfall, Unfallkosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Autofahrer
Kurzkommentar: |
Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-PKW, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die Ein-Prozent-Regelung abgegolten.
Der als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadenersatz führt nicht zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.
Im Streitfall war der aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil daher zusätzlich zur Ein-Prozent-Regelung als Arbeitslohn zu erfassen.