Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.09.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 635/04 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für stationäre Pflegeleistungen in einem Seniorenheim wegen Gebrechlichkeit als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Nachweis, Pflege, Pflegeheim
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Nachweis von Krankheitskosten i.S.d. § 33 EStG ist an keine förmlichen Kriterien gebunden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 64/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2006):
Aufwendungen für stationäre Pflegeleistungen in einem Seniorenheim wegen Gebrechlichkeit als außergewöhnliche Belastung? Muss der formalisierte Nachweis der Pflegebedürftigkeit in der sich aus R 188 Abs. 1 EStR ergebenden Weise (Feststellung einer Pflegestufe i.S. des § 14 SGB XI) oder gem. § 65 Abs. 2 EStDV durch die Merkmale "blind" oder "hilflos" im Schwerbehindertenausweis erbracht werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33 Abs 1; SGB 11 § 14; EStR R 188 Abs 1; EStDV § 65 Abs 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht, Entscheidung vom 14.9.2005 (3 K 635/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 25.07.2007, Aktenzeichen III R 64/06 (unbegründet).