Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2007 |
Aktenzeichen: | 3 K 1667/04 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen
Schlagworte: |
Anschaffung, Darlehen, Finanzierung, Fremdwährungsdarlehen, Kursdifferenz, Private Veräußerungsgeschäfte, Veräußerung, Veräußerungsgeschäft, Verlust, Währungsverlust, Wechselkurs, Werbungskosten, Zinsdifferenz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 38/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Währungsverlust – Sind Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen (hier: Kursverluste, die die Kläger durch Rückführung ihrer u.a. in JPY - Japanese yen - aufgenommenen Darlehen erlitten haben) als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG berücksichtigungsfähig (Darlehensaufnahme als Anschaffung eines Wirtschaftsguts und Darlehenstilgung als Veräußerung desselben i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)? Sind die Währungsverluste als Folge des gewählten Anlagekonzepts, wonach Eigen- und Fremdmittel eingesetzt werden, um Zinsdifferenzen zu erwirtschaften, als Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften nach § 20 EStG oder im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 23 Abs 1 Nr 2; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 20
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 15.5.2007 (3 K 1667/04)