Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2007 |
Aktenzeichen: | 4 K 349/06 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld, wenn der Sohn nach Abbruch der Schulausbildung länger als vier Monate bis zum Beginn des Wehrdienstes bei der Arbeitsvermittlung nicht als arbeitsuchend geführt wurde
Schlagworte: |
Arbeitsloser, arbeitsuchend, Ausbildung, Ausbildungswilligkeit, Kindergeld, Übergangszeit, Wehrdienst
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 61/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007):
Begrenzung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auf vier Monate: Steht dem Kläger das Kindergeld auch dann zu, wenn der Sohn nach Abbruch der Schulausbildung länger als vier Monate bis zum Beginn des Wehrdienstes bei der Arbeitsvermittlung nicht als arbeitsuchend geführt wurde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c; SGB 3 § 122 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 5.6.2007 (4 K 349/06)
Aktuelle Ergänzung: Mit Beschluss vom 6. August 2007 hat der BFH das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revision III R 5/07 angeordnet.