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Quelle:

Verwaltungsgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2007
Aktenzeichen: 12 E 2262/05

Schlagzeile:

Arglist; Beschlussfähigkeit eines Promotionsausschusses; DISSERTATION; DOKTORGRAD; ENTZIEHUNG; GEHEIME ABSTIMMUNG; KAUSALITÄT; Plagiat; PROMOTION; Täschung; Zitiergebot

Schlagworte:

Arglist, Dissertation, Doktorgrad, Entziehung, Kausalität, Täuschung, Zitiergebot

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Die wortwörtliche oder geringfügig umformluierte Übernahme kompletter Passagen aus einem anderen Werk in eine Dissertation, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate handelt,stellt eine Täuschung über die geistige Urheberschaft dar.

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Die gelegentliche Nennung des anderen Werkes in Fußnoten genügt nicht.

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In subjektiver Hinsicht genügt für die Täuschung bedingter Vorsatz.

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Wer die Verleihung des Doktorgrades durch Täuschung erwirkt hat, genießt keinen Vertrauensschutz, weshalb für die Entziehung die Jahresfrist des § 48 Abs.4 VwVfG nicht gewahrt werden muss.

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Die fehlende Beschlussfähigkeit eines Ausschusses kann gem. § 45 Abs.1 und 2 VwVfG geheilt werden.

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Über die Entziehung des Doktorgrades ist in dem dazu berufenen Ausschuss nicht geheim abzustimmen.

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