Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.05.2007 |
Aktenzeichen: | 10 K 6165/02 |
Schlagzeile: |
Versagung des Kindergeldes für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung verfassungswidrig
Schlagworte: |
Aufenthalt, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Kindergeld, Verfassung, Verfassungswidrigkeit
Wichtig für: |
Ausländer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 54/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007):
Kindergeldanspruch eines bis Ende 2004 nur geduldeten jugoslawischen Staatsbürgers mit Aufenthaltsbefugnis, der ab April 2005 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und ab November 2006 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte?
Verfassungsrechtlich unzulässige Erstreckung der Neufassung des § 62 Abs 2 EStG auf Altfälle durch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG?
Divergenz zu III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234 und III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 62 Abs 2 S 1; EStG § 52 Abs 61a S 2; AuslG § 30; AufenthG § 25 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 10.5.2007 (10 K 6165/02)
Wichtiger Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht sind unter den Aktenzeichen 2 BvL 3/07 (vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007, Az: 10 K 1689/07) und 2 BvL 4/07 (vorgehend: FG Köln, Entscheidung vom 9.5.2007, Az: 10 K 1690/07) Normenkontrollverfahren zur Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Ist § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) insoweit mit dem GG vereinbar, als die Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG)?