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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2006
Aktenzeichen: 9 K 800/06 Kg

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz bestandskräftiger Ablehnung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung

Schlagworte:

Aufhebung, Berichtigung, Bestandskraft, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Sozialversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Beruht ein die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid auf einer vor oder während des Kalenderjahres getroffenen Prognoseentscheidung, so kann er nachträglich geändert/aufgehoben werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 26/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2007):
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige Ablehnung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.11.2006 (9 K 800/06 Kg)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Klage.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen III R 103/06) am 10.05.2007 wie folgt geurteilt:
Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG - Abweichen der tatsächlichen Einkünfte und Bezüge von der Prognoseentscheidung und Änderung der Rechtsauffassung
1. Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im laufenden Kalenderjahr wegen der voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes (Prognoseentscheidung) kann nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben werden. Lagen bei der Prognoseentscheidung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte angesetzt hat, kommt daher eine Aufhebung nach Ablauf des Kalenderjahres nicht in Betracht (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Hätten dagegen bei der Prognoseentscheidung die prognostizierten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag auch nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge überschritten, ist der Anwendungsbereich des § 70 Abs. 4 EStG wieder eröffnet, wenn sich die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge gegenüber den prognostizierten Beträgen geändert haben.
3. In diesem Fall hat die Familienkasse bei der Prüfung nach Ablauf des Kalenderjahres, ob die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes gegenüber der Prognoseentscheidung in entscheidungserheblicher Weise abweichen, die geänderte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten und die als Prognoseentscheidung ergangene bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben, wenn die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

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