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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2006
Aktenzeichen: 12 K 304/05 F

Schlagzeile:

Kein Sonderausgabenabzug für Beiträge aus Kapitallebensversicherungen, wenn die Ansprüche aus den Verträgen der Tilgung/Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind

Schlagworte:

Abtretung, Betriebsausgabe, Darlehen, Finanzierung, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Nennbetrag, Rückkaufswert, Sicherung, Sonderausgaben, Steuerpflicht, Steuerschädlichkeit, Tilgung, Übersicherung, Werbungskosten, Zinsen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 12/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2007):
Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen zur Sicherung eines Darlehens:
Ist für die Frage der Steuerschädlichkeit bei einer Übersicherung auf den Nennbetrag der insgesamt abgetretenen Versicherungssumme oder auf die Rückkaufswerte der betroffenen Verträge abzustellen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 2 S 2; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b; EStG § 20 Abs 1 Nr 6
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.5.2006 (12 K 304/05 F)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.9.2007, Aktenzeichen VIII R 12/07.
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Für die Frage der Steuerschädlichkeit wegen Übersicherung ist nicht auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung abzustellen, sondern auf die in den Anzeigen nach § 29 Abs. 1 EStDV "eingesetzten Versicherungsansprüche", d.h. auf den Nominalbetrag der Versicherung.

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