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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 03.04.2007
Aktenzeichen: IV C 8 - S 2257 - b/07/0003

Schlagzeile:

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung: Änderung des § 22 Nr. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007

Schlagworte:

Altersvorsorge, Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung, Kapitalauszahlung, Kapitalertragsteuer, Rentenbezugsmitteilung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Schreiben vom 13. Januar 2006 (Az: IV C 8 - S 2257b - 1/06) hatte das BMF angekündigt, dass noch nicht abschließend geklärt sei, inwieweit bei Leistungen aus privat fortgeführten pauschalbesteuerten Direktversicherungsverträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Hierzu vertritt das BMF jetzt die Auffassung, dass Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen nicht kapitalertragsteuerpflichtig sind und somit auch keine Pflicht des auszahlenden Versicherungsunternehmens zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht.

Hinweis: Die Leistungen sind allerdings vom Versicherer zum einen nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG dem Leistungsempfänger zu bescheinigen und zum anderen im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG der Finanzverwaltung zu melden.

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