Quelle: |
Verwaltungsgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 09.03.2007 |
Aktenzeichen: | 1 G 374/07 |
Schlagzeile: |
Fortgeltungsfiktion
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Beantragt ein Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, nachdem der frühere Aufenthaltstitel durch Zeitablauf erloschen ist, so gilt dieser Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend.