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Quelle: |
Verwaltungsgericht Frankfurt/M. |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 09.03.2007 |
| Aktenzeichen: | 1 G 374/07 |
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Schlagzeile: |
Fortgeltungsfiktion
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Schlagworte: |
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Wichtig f�r: |
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Kurzkommentar2: |
Beantragt ein Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, nachdem der frühere Aufenthaltstitel durch Zeitablauf erloschen ist, so gilt dieser Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend.

