Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.04.2007 |
Aktenzeichen: | III R 65/06 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.2006 |
Aktenzeichen: | 11 K 174/05 Kg |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind
Schlagworte: |
Ehe, Ehepartner, Grenzbetrag, Kindergeld, Unterhalt, Verheiratetes Kind
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen sog. Mangelfall (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März 2000, Aktenzeichen VI R 13/99 und vom 23. November 2001, Aktenzeichen VI R 144/00).
Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende Existenzminimum.