Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Entscheidung |
Datum: | 25.04.2007 |
Aktenzeichen: | 2 K 123/06 |
Schlagzeile: |
Gewerbeertrag bei der Tonnagebesteuerung
Schlagworte: |
Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Fremdwährungsdarlehen, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Der nach § 5a EStG im Wege der sog. Tonnagebesteuerung ermittelte Gewinn gilt gem. § 7 Satz 2 bzw. 3 GewStG als Gewerbeertrag. Ausnahmen können sich aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer ergeben, wenn eine Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vorliegt. Das gilt zumindest für den Zeitraum bis zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes zum 01.01.2002.
2. Der Gewinn, der durch die teilweise Auflösung des Unterschiedsbetrages auf Grund der Bezahlung des Fremdwährungsdarlehens entstanden ist, ist gewerbesteuerpflichtig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 30/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Gewerbeertrag bei der Tonnagebesteuerung: Sind Gewinne aus der teilweisen Auflösung von Unterschiedsbeträgen i.S. des § 5a Abs. 4 EStG, die auf Grund der Bezahlung eines Fremdwährungsdarlehens entstanden sind, gewerbesteuerpflichtig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GewStG § 7; EStG § 5a
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 25.4.2007 (2 K 123/06)