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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2007
Aktenzeichen: IV R 28/05

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.04.2005
Aktenzeichen: 11 K 286/04

Schlagzeile:

Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern vor Vollendung der Eröffnung eines Betriebs

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Beteiligtenfähigkeit, Betriebseröffnung, GbR, Herstellung, Investitionsabsicht, Klagebefugnis, Nachweis, Wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder, falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist, mit der Herstellung begonnen worden ist.

Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt.

Der BFH nimmt auch zu folgenden Punkten Stellung:
- Beteiligtenfähigkeit einer GbR
- Klagebefugnis von GbR bzw. deren Gesellschaftern

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