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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.03.2007
Aktenzeichen: 3 K 11074/04

Schlagzeile:

Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietverhältnis

Schlagworte:

Befristete Vermietung, Einkünfteerzielungsabsicht, Erbbaurecht, Liebhaberei, Prognoseberechnung, Prognosezeitraum, Sonderabschreibung, Totalüberschussprognose, Überschusserzielungsabsicht

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Fällt bei einer von vorn herein zeitlich begrenzten Vermietung ein Überschuss der Werbungskosten an, so können die Ergebnisse nicht berücksichtigt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 24/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietverhältnis: Ist zur Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht von einem 15-jährigen oder nur von einem 10-jährigen Prognosezeitraum auszugehen, wenn ein auf 15 Jahre abgeschlossener Erbbaurechtsvertrag bereits nach 10 Jahren vorzeitig beendet wird, weil die Grundstückseigentümerin den Erbbaurechtsvertrag, wie vertraglich eingeräumt, bereits nach 10 Jahren kündigt und ihr Recht auf Verlängerung des (zeitgleich mit dem Erbbaurechtsvertrag auf 10 Jahre abgeschlossenen) Mietvertrags um weitere 5 Jahre nicht ausübt? Ist bei der Berechnung des Totalüberschusses die Sonderabschreibung gemäß § 4 FördG einzubeziehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; FöGbG § 4
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 28.3.2007 (3 K 11074/04)

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