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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2007
Aktenzeichen: 11 K 113/06

Schlagzeile:

Ob die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG eingehalten ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensalter des Kindes

Schlagworte:

Alter, Altersgrenze, Antrag, Beweis, Beweislast, Kindergeld, Lebensalter

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Ob die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG eingehalten ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensalter des Kindes.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 62/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Unbekanntes Geburtsdatum
Kommt es für den Bezug des Kindergeldes auf das in amtlichen Dokumenten ausgewiesene oder auf das tatsächliche (biologische) Lebensalter des Kindes an?
Analoge Anwendung des § 33a SGB I für die Kindergeldfestsetzung nach dem EStG?
Beweislast bei Nichtfeststellbarkeit des Tatbestandsmerkmals "Alter"?
Verfahrensmangel: Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 1; SGB 1 § 33a; BGB § 187 Abs 2; FGO § 76 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.6.2007 (11 K 113/06)

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