Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 10.08.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7206/07/0003 |
Schlagzeile: |
Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem 1. Juli 2004
Schlagworte: |
Abschreibung, Abschreibungszeitraum, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Entgelt, gemischt genutztes Grundstück, Kosten, Private Wohnzwecke, Umsatzsteuer, Unentgeltliche Wertabgabe, Unternehmensvermögen
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem BMF-Schreiben zur „Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem 1. Juli 2004 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetzes (UStG)“ Stellung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 19. April 2007 (Aktenzeichen V R 56/04).
Hintergrund: Mit Urteil vom 19. April 2007 hat der BFH entschieden, dass die § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i.d.F. des EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 durch Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom 13. April 2004 (Aktenzeichen IV B 7 - S 7206 - 3/04) beigelegte Rückwirkung auf vor dem 1. Juli 2004 liegende Zeiträume keine Rechtsgrundlage hat.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom 13. April 2004 ist nicht mehr anzuwenden.
Das Bundesfinanzministerium regelt die Konsequenzen für Fälle, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2004 ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.