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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.07.2007
Aktenzeichen: 4 K 1535/05

Schlagzeile:

Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB unterliegt nicht der Einkommensteuer

Schlagworte:

Rente, Schadensersatz, Schadensersatzrente, Sonstige Einkünfte, Unterhalt, Wiederkehrende Bezüge

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Schadensersatzrente, die aufgrund von § 844 Abs. 2 BGB (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung, sofern der Getötete unterhaltspflichtig war oder hätte werden können) für den Verlust von Unterhaltsansprüchen monatlich gewährt wird, unterliegt nicht gem. § 22 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.

Schadensersatzleistungen als Einmalbetrag unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern betreffen die nicht steuerbare Vermögensebene. Das Gleiche muss nach Auffassung des Finanzgerichts für Schadensersatzleistungen in Form wiederkehrender Bezüge gelten. Es sei nicht ersichtlich, wodurch allein die Wiederkehr von Leistungen eine erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren sollte.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 31/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Unterliegt eine Schadensersatzrente (§ 844 Abs. 2 BGB) insoweit der Einkommensteuerpflicht (wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 EStG), als sie den durch den Tod des Ehemannes eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 22 Nr 1; EStG § 2 Abs 1; BGB § 844 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 5.7.2007 (4 K 1535/05)

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