Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.03.2007 |
Aktenzeichen: | IV R 72/02 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2002 |
Aktenzeichen: | 11 K 5882/01 F |
Schlagzeile: |
Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften
Schlagworte: |
Finanzierung, Personengesellschaft, Schuldzinsen, Überentnahme, Zinsen
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht je-dem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.
Angaben des BFH zur Entscheidung:
- Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999
- gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen
- anteiliger Mindestabzug
- eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen
- kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens