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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2007
Aktenzeichen: IV R 72/02

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2002
Aktenzeichen: 11 K 5882/01 F

Schlagzeile:

Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften

Schlagworte:

Finanzierung, Personengesellschaft, Schuldzinsen, Überentnahme, Zinsen

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht je-dem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.

Angaben des BFH zur Entscheidung:
- Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999
- gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen
- anteiliger Mindestabzug
- eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen
- kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens

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