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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum:
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen

Schlagworte:

Finanzmarkt, MoRaKG, Wagniskapital, Wagniskapitalbeteiligungsgesetz, WKBG

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat am 15. August 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) beschlossen. Es soll der direkten Förderung der Finanzierung junger und mittelständischer Unternehmen dienen. Das notwendige Kapital für diese Unternehmen muss jedoch vor allem vom privaten Sektor bereitgestellt werden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) wird daher ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) geschaffen, das eine gezielte Förderung von Kapitalbeteiligungen in junge und mittelständische Unternehmen vorsieht.

Das WKBG umfasst folgende zentrale Regelungen:

- Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen primär in Unternehmen investieren, die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht älter als 10 Jahre sind und deren Eigenkapital zu diesem Zeitpunkt nicht größer als 20 Mio. Euro ist (so genannte Zielgesellschaften).

- Anerkennung und laufende Aufsicht der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften obliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).Es wird eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vorgesehen: Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft bleiben die Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Auch bei der Veräußerung an Dritte bleiben Verlustvorträge bestehen; dies setzt jedoch voraus, dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Wagniskapitalbeteiligung mindestens 4 Jahre gehalten hat.

- Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gilt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend, mit der Folge, dass eine Besteuerung ausschließlich auf der Ebene des Anlegers stattfindet (so genannte transparente Besteuerung).

- Um so genannte Business Angels stärker zu fördern, wird der Freibetrag in § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 Euro auf 20.000 Euro angehoben.

- Zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil der Tätigkeitsvergütung, die Initiatoren von Beteiligungsgesellschaften nach Rückzahlung des Kapitals an die übrigen Gesellschafter erhalten (so genannte Carried Interest), generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt.

- Auch für mittelständische Unternehmen spielt privates Beteiligungskapital eine wichtige Rolle. Daher werden durch das MoRaKG die Bestimmungen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) besser an die Bedürfnisse der Praxis angepasst. Dazu greift der Entwurf entsprechende Vorschläge des Bundesrates auf. Schwerpunkt der Änderungen ist eine Ausweitung der Beteiligungsmöglichkeiten.

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