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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.03.2007
Aktenzeichen: 1 K 1046/03

Schlagzeile:

Erwerb einer voll eingezahlten aber erst mehrere Jahre später fälligen Lebensversicherung im Erbweg

Schlagworte:

Bewertung, Entstehung, Erbschaftsteuer, Erwerb, Fälligkeit, Kapitalforderung, Lebensversicherung, Volleinzahlung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 27/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
1. Entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb aller Rechte aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung (betagte Forderung im zivilrechtlichen Sinne) bereits mit dem Tod des Erblassers oder ist diese erst zum Zeitpunkt, zu dem die Leistung aus der Lebensversicherung fällig wurde, zu erfassen?
2. Ist eine entsprechende Kapitalforderung in der Folge gemäß § 12 Abs. 4 BewG oder mit dem Nennwert zu bewerten?
3. Verstößt die Privilegierung einer Kapitalforderung aus einer Lebensversicherung gegenüber anderen Kapitalforderungen gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 1 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
GG Art 3 Abs 1; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 9 Abs 1; ErbStG § 12 Abs 1; BewG § 12
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 7.3.2007 (1 K 1046/03)

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