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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2007
Aktenzeichen: 3 K 3249/04 Erb

Schlagzeile:

Begünstigter Erwerb von betrieblichem Vermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG

Schlagworte:

Betriebsunterbrechung, Betriebsvermögen, Bewertungsabschlag, Erbschaftsteuer, Erwerb, Freibetrag, Mitunternehmer, Mitunternehmerschaft, Sonderbetriebsvermögen, verdeckte Mitunternehmerschaft

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 26/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2007):
Vorausgegangen: Schenkung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG sowie von Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH bis auf einen Restanteil von 2%; Einräumung von Veto- und Kontrollrechten für den Schenker/Erblasser bei der Komplementär-GmbH; erbvertragliche Verfügung, dass das beim Schenker/Erblasser verbliebene, ursprüngliche Sonderbetriebsvermögen (hier: Forderung an KG und 2%-iger Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH) erst zum Todeszeitpunkt an die Klägerin übergeht.
Zu klären ist, ob aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers von einer Mitunternehmerschaft, verdeckten Mitunternehmerschaft oder ggf. Betriebsunterbrechung und damit von einer ununterbrochenen ertragsteuerlichen Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zu einem Betriebsvermögen unter gleichzeitiger Erfüllung der erbschaftsteuerlichen Voraussetzungen, mit der Folge ausgegangen werden kann, dass ein begünstigter Erwerb von betrieblichem Vermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vorliegt, für welchen ein Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen ist.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1; ErbStG § 13a Abs 2; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 15 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 19.4.2007 (3 K 3249/04 Erb)

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