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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.05.2007
Aktenzeichen: 1 K 4916/05 F

Schlagzeile:

Verteilung von für die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts vorab gezahlten Erbbauzinsen auf die Laufzeit

Schlagworte:

Ablösung, Erbbaurecht, Erbbauzins, Rückwirkung, Vorauszahlung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 46/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Erbbauzinsvorauszahlung – Hat das FG die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V. mit § 52 Abs. 30 EStG aufgrund Verletzung des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) unzutreffend verneint, mit der Folge, dass die Klägerin die von ihr am 28.12.2004 für die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts gezahlten Erbbauzinsen in Höhe von 650.000 EUR nicht nur entsprechend dem am 23.7.2004 auf 99 Jahre abgeschlossenen Erbbaurechtsbestellungsvertrag laufzeitanteilig, sondern in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2004 abziehen kann (die Grundstückseigentümerin hatte bereits mit Schreiben vom 11.10.2004 – und damit vor der am 9.12.2004 im Bundestag beschlossenen und am 16.12.2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten gesetzlichen Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG – den Erbbauzins für die gesamte Vertragslaufzeit in Höhe von 650.000 EUR fällig gestellt)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 11 Abs 2; EStG § 52 Abs 30; GG Art 20 Abs 3; EStG § 21; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 8.5.2007 (1 K 4916/05 F)

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