Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2007 |
Aktenzeichen: | 10 K 1577/05 E |
Schlagzeile: |
Vermittlungsprovisionen bei der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen sind nicht steuerpflichtig
Schlagworte: |
Angehörige, Eigenprovision, Lebensversicherung, Nahe Angehörige, Provision, Steuerfreiheit, Vermittlung, Vermittlungsprovision, Versicherung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Vermittlungsprovisionen bei der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen – zum Beispiel unter nahen Angehörigen - sind nicht steuerpflichtig.
Nach Ansicht des FG Münster lagen mangels Überschusserzielungsabsicht keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
Siehe auch: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 16.5.2007 (10 K 1746/05 E)
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 34/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Vermittlungsprovision: Führt die ringweise Einmalvermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen bei wechselseitiger Auskehrung der erhaltenen Provision an den jeweiligen Versicherungsnehmer entgegen dem BFH-Urteil vom 27. 6. 2006 IX R 25/05 (BFH/NV 2007, 657) mangels Überschusserzielungsabsicht nicht zu steuerbaren sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 22 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 16.5.2007 (10 K 1577/05 E)