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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.06.2006
Aktenzeichen: 2 K 183/05

Schlagzeile:

Keine Berücksichtigung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei der Ermittlung des Grenzbetrags für eigene Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder

Schlagworte:

Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Lohnsteuer

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 29/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2007):
Rückforderung wegen Grenzbetragsüberschreitung und Einkunftsbegriff: Sind außer den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 12 Nr 3; AO § 37 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes , Entscheidung vom 29.6.2006 (2 K 183/05)

Hinweis: Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2007, Aktenzeichen III R 4/07.
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
2. Beiträge für eine private Rentenversicherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt. Der BFH (Urteil vom 25.09.2008, Az: III R 29/07) hat entschieden, dass die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags nicht zu berücksichtigen sind.

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