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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 30.05.2007
Aktenzeichen: 2 K 841/06

Schlagzeile:

Ermittlung des gemeinen Werts einer überlassenen Vermögensbeteiligung in Form von Aktien an der Arbeitgeber-Gesellschaft

Schlagworte:

Aktie, Aktien, Aktiengesellschaft, Arbeitslohn, Bewertung, Börsengang, gemeiner Wert, Kapitalerhöhung, Vermögensbeteiligung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Die Umstände eines zum Zeitpunkt einer Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft beabsichtigten Börsenganges bleiben bei der Ableitung des gemeinen Werts der Anteilscheine unberücksichtigt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 30/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Sind bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer überlassenen Vermögensbeteiligung in Form von Aktien an der Arbeitgeber-Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Arbeitnehmer im Februar des Streitjahrs nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen waren, neben den Verkäufen aus den letzten 12 Monaten weitere wertbildende Faktoren wie mehrmalige Kapitalerhöhungen, der vom Arbeitnehmer geleitete und tatsächlich 4 Monate später erfolgte Börsengang sowie die dadurch erzielte Steigerung des Vermögenswerts des Arbeitgebers um das Fünffache zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 8 Abs 2 S 1; EStG § 19a Abs 3 Nr 1; EStG § 19a Abs 8 S 1; BewG § 11 Abs 2
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 30.5.2007 (2 K 841/06)

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