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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2006
Aktenzeichen: 10 K 2126/04

Schlagzeile:

Gewährung des Rabattfreibetrags bei einem sog. arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetrieb

Schlagworte:

Arbeitgeber, arbeitsrechtlicher Gemeinschaftsbetrieb, Dritter, Gemeinschaftsbetrieb, Konzern, Lohnsteuer, Rabattfreibetrag, Verbundene Unternehmen

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht nimmt Stellung zum Begriff des Arbeitgebers i.S. des § 8 Abs. 3 EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 22/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Anwendung des Begriffs des "arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetriebs" nach Umstrukturierung eines Konzerns als einheitlicher Arbeitgeber für die Gewährung des Rabattfreibetrags auf Preisnachlässe auf die von einem anderen Unternehmen produzierten und von ihr vertriebenen Waren, die den zu einem anderen Tochterunternehmen umgesetzten Arbeitnehmern weiterhin durch den Konzern gewährt werden? Ist für die Zuordnung der Herstellereigenschaft einer Ware innerhalb eines Konzerns auf den Entstehungsprozess der Ware und hier insbesondere darauf abzustellen, ob der Beitrag des verbundenen Unternehmens derart gewichtig ist, dass das Produkt ohne diesen Beitrag nicht entstehen würde und dadurch auch dieses Unternehmen (Hersteller-)Arbeitgeber i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist oder liegt insoweit eine echte Lohnzahlung durch den Konzern (Dritter) vor?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 8 Abs 3; EStG § 19 Abs 1 Nr 1; BGB § 613a
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 13.12.2006 (10 K 2126/04)

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