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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.12.2005
Aktenzeichen: 11 K 401/00

Schlagzeile:

Keine Berücksichtigung der Beiträge eines Kindes zu Kapital-Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitversicherungen bei der Berechnung des kindergeldschädlichen Grenzbetrags

Schlagworte:

Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitversicherung, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Härteregelung, Kapitallebensversicherung, Kindergeld, Lebensversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der Berechnung des kindergeldschädlichen Grenzbetrags sind Beiträge des Kindes zu Kapital-Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitversicherungen nicht zu berücksichtigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 54/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 21.8.2006):
1) Mindern Beiträge zur Kapitallebensversicherung im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG 2 BvR 167/02 die für den Grenzbetrag maßgebenden Einkünfte und Bezüge?
2) Ist bei nur geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages die Einführung einer Härteregelung notwendig?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; GG Art 2 Abs 1; GG Art 6; GG Art 20
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 15.12.2005 (11 K 401/00)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt. Der BFH (Beschluss vom 29.05.2008, Az: III R 54/06) hat entschieden, dass die Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung und zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags nicht zu berücksichtigen sind.

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