Quelle: |
Bundeszentralamt für Steuern |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 22.08.2007 |
Aktenzeichen: | Newsletter Familienleistungsausgleich 08/2007 |
Schlagzeile: |
An ein Kind gezahltes Elterngeld ist in Höhe des Mindestbetrags nicht bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Bezüge, Eigene Einkünfte, Elterngeld, Grenzbetrag, Hotline, Kindergeld, Nutzerkreis
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen darüber, dass an ein Kind gezahltes Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags nicht bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen ist.
Unter der Überschrift „Elterngeld als Bezüge eines Kindes“ heißt es wörtlich: Für die Berücksichtigung des Elterngeldes für ein Kindeskind nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006, BGBl. I S. 2748 - BEEG) bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) gilt nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes: An das Kind gezahltes Elterngeld in Höhe der Mindestbeträge von monatlich 300 € (§ 2 Abs. 5 BEEG) bzw. von 150 € (§ 6 Satz 2 BEEG) ist nicht zu berücksichtigen. Der den Mindestbetrag übersteigende Betrag ist hingegen als Bezug anzusetzen.
Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgendem Thema:
- Nutzerkreis der Hotline