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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Information
Datum: 15.07.2007
Aktenzeichen: Newsletter Familienleistungsausgleich 07/2007-1

Schlagzeile:

Keine Einbeziehung der Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag

Schlagworte:

Beihilfe, Eigene Einkünfte, Freiwillige Versicherung, Grenzbetrag, Kindergeld, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Private Krankenversicherung, Private Pflegeversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen über die Anwendung der BFH-Urteile vom 16.11.2006 (Aktenzeichen III R 74/05) und vom 14.12.2006 (Aktenzeichen III R 24/06). Danach sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Kindern, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenverischerung sind, und Beiträge von beihilfeberechtigten Kindern für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen.

Das Bundeszentralamt gibt ausführliche Erläuterungen zu beiden Urteilen. Interessant sind die Ausführungen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Als unvermeidbar sind hier nur die Beiträge für Tarife anzusehen, mit denen der nach den Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.

Soweit die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für über das Leistungsniveau der Beihilfe des jeweiligen Dienstherrn hinausgehende Tarife, insbesondere Beihilfeergänzungstarife, gezahlt werden, sind sie nicht unvermeidbar und deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung nicht von den Einkünften des Kindes abzuziehen.

Dagegen kann für die Entscheidung, in welcher Höhe private Krankenversicherungsbeiträge unvermeidbar sind, nicht darauf abgestellt werden, ob der von der privaten Krankenversicherung gewährte Leistungsumfang mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Im Zweifel sind im Rahmen der Prognose oder bei abschließender Prüfung Unterlagen zur privaten Krankenversicherung von dem Kindergeldberechtigten anzufordern.

Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgendem Thema:
- Beginn der Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen auf Kindergeld

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