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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Information
Datum: 20.04.2007
Aktenzeichen: Newsletter Familienleistungsausgleich 04/2007-2

Schlagzeile:

Anwendung der Entfernungspauschale ab 2007 bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes beim Kindergeld

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kindergeld, Ruhen des Verfahrens, Verfassungswidrigkeit, Werbungskosten

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen über die Behandlung von Einsprüchen gegen die Anwendung der Entfernungspauschale ab 2007 bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes beim Kindergeld.

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind seit dem 01.01.2007 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Erst ab dem 21. km werden Aufwendungen für diese Wege wie Werbungskosten behandelt. Die ersten 20 km sind somit nicht mehr abzugsfähig. Gegen diese mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Regelung haben das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht des Saarlandes verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Diese beiden Gerichte haben deshalb die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvL 1/07).

Bei Anträgen und Einsprüchen von Kindergeldberechtigten gegen die Anwendung der Entfernungspauschale ab 2007 (Berücksichtigung erst ab dem 21. Entfernungskilometer) sollten die Familienkassen wie folgt vorgehen: Bei Kindergeldanträgen (bzw. Erklärungen der Einkünfte und Bezüge), in denen ein Anspruch auf Kindergeld von der Höhe der Entfernungspauschale ab 2007 abhängt, ist ein Kindergeldanspruch abzulehnen. Hiergegen gerichtete Einsprüche sind gemäß § 363 Abs. 2 AO zu behandeln. Wird in einem solchen Fall der Einspruch nicht ausdrücklich auf das beim BVerfG anhängige Verfahren gestützt, kann die Familienkasse gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Berechtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen.

Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgenden Themen:
- Europäischer Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG
- Neuantrag bei Vollendung des 18. Lebensjahres
- Aufgabenabgrenzung und Wahrung des Steuergeheimnisses bei Zuständigkeitswechsel (Klarstellung der Newsletter Ausgaben September und Oktober 2006)
- Erledigung der Kindergeldfestsetzung im Falle des Todes des Berechtigten

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