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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Information
Datum: 28.02.2007
Aktenzeichen: Newsletter Familienleistungsausgleich 02/2007-2

Schlagzeile:

Familienkassen sollen bei der Bearbeitung von Kindergeldanträgen den Angaben des Berechtigten Glauben schenken

Schlagworte:

Aufklärungspflicht, Einzelfallhilfe, Fachaufsicht, Familienkasse, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter fordert die Bundesbehörde die Familienkassen auf, bei der Bearbeitung von Kindergeldanträgen den Angaben des Berechtigten Glauben zu schenken. Unter der Überschrift „Selbständige Beurteilung eines Sachverhalts durch die Familienkassen“ heißt es im Newsletter:

Die Fachaufsicht leistet den Familienkassen grundsätzlich keine Einzelfallhilfe. Sie unterstützt die Familienkassen jedoch bei der Lösung der jeweils zu Grunde liegenden abstrakten Rechtsfrage. Von den Familienkassen ist der vorgetragene und ermittelte Sachverhalt des Einzelfalls somit in jedem Fall selbst zu beurteilen.

Soweit während der Ermittlung Zweifel an dem vorgetragenen Sachverhalt bestehen, kann die Familienkasse den Angaben des Berechtigten Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die auf unvollständige oder falsche Angaben hindeuten. Die Familienkasse verletzt ihre Aufklärungspflicht (vgl. § 88 AO) nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (siehe auch AEAO zu § 88).

Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgenden Themen:
- Sachbezugswerte 2007 und 2008
- Gesetzliche Erledigung der Einsprüche gegen die Höhe des Kindergeldes für die Jahre 1996 bis 2000
- Neues Kindergeldmerkblatt

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