Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.03.2006 |
Aktenzeichen: | 5 K 491/02 |
Schlagzeile: |
Unternehmerische Tätigkeit beim Betrieb einer Photovoltaikanlage
Schlagworte: |
Photovoltaikanlage, Stromlieferung, Stromnetz, Umsatzsteuer, unternehmerische Tätigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit beim Betrieb einer Photovoltaikanlage vor, wenn der produzierte Strom selbst verbraucht und nur der überschüssige Strom ins Netz des Versorgers eingespeist wird.
Bitte beachten: Das anhängige Verfahren V R 10/07 betrifft die Zeit vor Inkrafttreten des EEG. Die anstehende Entscheidung des BFH ist daher nur für Altfälle wichtig. Seit Inkrafttreten des EEG ist ohne Zweifel ein Vorsteuerabzug möglich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 10/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist der Kläger durch die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (Stromeinspeisung ins öffentliche Stromnetz) als Unternehmer anzusehen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 23.3.2006 (5 K 491/02)