Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2007 |
Aktenzeichen: | 2 K 243/06 |
Schlagzeile: |
Drittaufwand in Fällen des abgekürzten Vertragswegs als Werbungskosten
Schlagworte: |
Abgekürzter Vertragsweg, Drittaufwand, Erhaltungsaufwand, Modernisierung, Renovierung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 45/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Drittaufwand in Fällen des abgekürzten Vertragswegs als Werbungskosten: Sind Aufwendungen eines Dritten dem Steuerpflichtigen nicht nur im Fall des abgekürzten Zahlungswegs zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen die geschuldete Zahlung auch selbst leistet (im Streitfall hat die Mutter des Klägers Erhaltungsarbeiten an einer dem Kläger gehörenden Wohnung mit den Handwerkern im eigenen Namen, aber im Interesse des Klägers und nach Rücksprache mit dem Kläger abgeschlossen und die vereinbarte Vergütung an die Handwerker entrichtet)? – Revision vom Finanzgericht wegen des BMF-Nichtanwendungserlasses vom 09.08.2006 (Az: IV C 3 - S 2211 - 21/06) zugelassen.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 9.7.2007 (2 K 243/06)