Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2005 |
Aktenzeichen: | 6 K 411/04 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Elternzeit, Erziehungsurlaub, Familienwohnsitz, Wegverlegung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 58/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2006):
Sind Aufwendungen doppelter Haushaltführung jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, wenn nach einer durch Erziehungsurlaub veranlassten Unterbrechung der ursprünglichen doppelten Haushaltsführung (Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des Ehemannes) der frühere gemeinsame Familienwohnsitz wiederhergestellt wird und der Steuerpflichtige seinen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort erneut begründet?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 27.10.2005 (6 K 411/04)