Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2007 |
Aktenzeichen: | 5 K 328/04 |
Schlagzeile: |
Berichtigung eines Feststellungsbescheides nach § 129 AO
Schlagworte: |
Berichtigung, Dritter, Feststellungsbescheid, Vorbehalt der Nachprüfung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 56/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.1.2008):
Kann ein Feststellungsbescheid nach § 129 AO i.V.m. § 164 Abs. 2 AO berichtigt werden, wenn die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung unterblieben ist? Gehören zu dem einem unvoreingenommenen Dritten offen zu legenden Sachverhalt i.S. des § 129 AO auch die internen Arbeitsanweisungen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 129; AO § 164 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 11.7.2007 (5 K 328/04)