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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.07.2007
Aktenzeichen: 5 K 328/04

Schlagzeile:

Berichtigung eines Feststellungsbescheides nach § 129 AO

Schlagworte:

Berichtigung, Dritter, Feststellungsbescheid, Vorbehalt der Nachprüfung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 56/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.1.2008):
Kann ein Feststellungsbescheid nach § 129 AO i.V.m. § 164 Abs. 2 AO berichtigt werden, wenn die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung unterblieben ist? Gehören zu dem einem unvoreingenommenen Dritten offen zu legenden Sachverhalt i.S. des § 129 AO auch die internen Arbeitsanweisungen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 129; AO § 164 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 11.7.2007 (5 K 328/04)

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