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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.06.2007
Aktenzeichen: 12 K 342/04

Schlagzeile:

Ende der Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes

Schlagworte:

Abbruch, Einkünfteerzielungsabsicht, Sonderabschreibung, Vermietungsabsicht, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht hat zu dem Urteil folgenden Leitsatz mitgeteilt:
Zeitpunkt des steuerlichen Endes der Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes nach tatsächlicher Aufgabe der Vermietungsabsicht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 50/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Ende der Vermietungsabsicht bei Abbruch eines Gebäudes – Kann bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 bei einem wegen seines baulichen Zustands bisher nicht vermieteten Gebäude trotz Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht die Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG, die auf der Verteilung von Bauplanungskosten aus dem Jahre 1998 beruht, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil sie eine nicht umgesetzte und damit nicht auf die Einkünfteerzielung gerichtete Baumaßnahme betrifft? Endet die steuerlich maßgebliche Vermietungsabsicht für ein wegen seines baulichen Zustands nicht vermietbares Gebäude mit dem Entschluss, das Gebäude abzubrechen (hier: Anfang 2002) oder dauert die Vermietungsabsicht bis zum Abbruch des Gebäudes als letzten Akt der Vermietungsabsicht an (hier: Anfang 2003), so dass noch alle bis zum tatsächlichen Gebäudeabbruch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 9 Abs 1 S 1; FöGbG § 4
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 20.6.2007 (12 K 342/04)

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