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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.08.2007
Aktenzeichen: 14 K 5328/05 Kg

Schlagzeile:

Korrektur einer Kindergeldfestsetzung nur bei von der Prognose abweichenden tatsächlichen Änderungen der Einkünfte und Bezüge, nicht bei Änderungen aufgrund nachträglicher Rechtsprechung

Schlagworte:

Änderung, Aufhebungsbescheid, Berichtigung, Bindungswirkung, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Korrektur, Prognose

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die Korrektur einer Kindergeldfestsetzung ist nur bei von der Prognose abweichenden tatsächlichen Änderungen der Einkünfte und Bezüge möglich, nicht bei Änderungen aufgrund nachträglicher Rechtsprechung zu § 32 Abs 4 Satz 2 EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 85/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2007):
Endet die Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides immer erst mit dem Monat der Bekanntgabe? Oder steht die Bestandskraft des Bescheides vom 18.4.2005, der das Kindergeld - wegen Überschreiten des Grenzbetrages 2004 - "mit Wirkung vom 1.1.2004 gemäß § 70 Abs. 4 EStG" aufhebt, der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrages nur für das abgelaufene Kalenderjahr 2004 entgegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 23.8.2007 (14 K 5328/05 Kg)

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