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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.07.2007
Aktenzeichen: 8 K 1148/02

Schlagzeile:

EDV-Systementwickler übt keine einem Wirtschafts-Informatiker vergleichbare, ingenieurähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit aus

Schlagworte:

Abgrenzung, Ähnliche Tätigkeit, Datenverarbeitungskaufmann, EDV-Berater, EDV-Systementwickler, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Informatiker, Ingenieur, Sachverständigengutachten, Selbständige Arbeit, Systementwickler, Wirtschafts-Informatiker, Wissensprüfung

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 27/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Übt ein Steuerpflichtiger, der nach Abschluss einer Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann und Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen als "Systementwickler" tätig ist, eine einem Wirtschafts-Informatiker vergleichbare, ingenieurähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er zwar in Teilbereichen der Informatik Kenntnisse nachweisen kann, die erheblich über das im Rahmen eines vergleichbaren Studiengangs vermittelte Wissen hinausgehen, er aber nicht über ein breites theoretisches Grundlagenwissen verfügt, wie es in einem Studium erarbeitet wird?
Ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch eine Wissensprüfung im Wege eines Sachverständigengutachtens möglich?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2 S 1; GewStG § 2 Abs 1
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 11.7.2007 (8 K 1148/02)

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