Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.07.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 10/06 |
Schlagzeile: |
Fremdvergleich bei Darlehensgewährung zwischen Ehegatten
Schlagworte: |
Darlehen, Darlehenszinsen, Ehegatten, Fremdvergleich, Verträge mit Angehörigen, Zinsen
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2007):
Darlehensgewährung zwischen Ehegatten – Können bürgerlich-rechtlich wirksam zustande gekommenen und tatsächlich durchgeführten Ehegatten-Darlehensverträgen wegen der Vereinbarung nachschüssiger Zinszahlungen, vereinbarter Zinsreduzierung und fehlender Besicherung der Darlehen die steuerliche Anerkennung versagt werden, so dass die Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind - Verstößt die Feststellung der Unvereinbarkeit der Darlehensverträge mit den Grundsätzen des Fremdvergleichs durch das FG gegen Art. 2 und 6 GG sowie die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 4. 6. 1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 Nr 1; GG Art 3; GG Art 6
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 5.7.2006 (2 K 10/06)