Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 27.09.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 6 - S 7175/07/0003 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei Vermietung von Wohnraum und Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk
Schlagworte: |
Mahlzeiten, Studentenwerk, Umsatzsteuer, Vermietung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur den umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei der Vermietung von Wohnraum und der Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk. Konkret geht es um die Anwendung der BFH-Urteile vom 19. Mai 2005 (V R 32/03) und vom 28. September 2006 (V R 57/05). Beide Urteile sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden. Es handelt sich als um einen sog. Nichtanwendungserlass.
Entgegen der Auffassung des BFH in seinen Urteilen V R 32/03 (Wohnraumvermietung) und V R 57/05 (Abgabe von Mahlzeiten) erfüllt ein Studentenwerk nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht die persönlichen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, da es nicht selbst Unterrichtsleistungen als Hauptleistungen erbringt. Dass dem Studentenwerk im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden oblag, reicht nicht aus.
Übergangsregelung: Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sich ein Studentenwerk für vor dem 1. Januar 2008 erbrachte Vermietungsleistungen auf das BFH-Urteil vom 19. Mai 2005, V R 32/03, beruft.