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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.07.2007
Aktenzeichen: VIII R 46/06

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2006
Aktenzeichen: 11 K 4804/05 F

Schlagzeile:

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

Schlagworte:

Besicherung, Darlehen, Einkünfteerzielungsabsicht, Einlage, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Sicherung, Steuerpflicht, Steuerschädliche Verwendung, Zinsen

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

1. Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, zunächst auf ein verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt, so erfüllt das Darlehen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG.

2. Es kommt nicht darauf an, dass Forderungen auf Girokonten wegen deren geringfügiger Guthabenverzinsung u.U. nicht geeignet sind, eine Einkünfteerzielungsabsicht zu begründen.

3. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Zahlung auf ein Girokonto des Gesellschafters bei nachfolgender Überweisung der Darlehensmittel auf ein Konto der GmbH lediglich ein "notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung" darstellen soll.

4. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

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