Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2007 |
Aktenzeichen: | 7 K 1706/03 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen als Gegenleistung für den Eigentumserwerb an einem Grundstück (Veräußerungsleibrente)
Schlagworte: |
Ertragsanteil, Grundstückserwerb, Leibrente, Mindestzeitrente, Rente, Veräußerungsleibrente, Werbungskosten, Wertsicherungsklausel, Zinsanteil
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 56/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2007):
Wie ist der als Werbungskosten zu berücksichtigende Ertragsanteil oder Zinsanteil von Leibrenten mit einer bestimmten Mindestzeit (sog. Mindestzeitrenten oder verlängerte Leibrenten) zu ermitteln?
Liegt beim Erwerb eines Vermietungsobjekts gegen Barzahlung und Zahlung einer - durch Wertsicherungsklausel gesicherten - lebenslangen Rente mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren trotz statistisch höherer Lebenserwartung des Berechtigten keine Leibrente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3/a EStG vor, so dass nicht der Ertragsanteil der Rente (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG) sondern die - durch Gegenüberstellung der Rentenbarwerte ermittelte - Barwertminderung als Zinsaufwand gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG abziehbar ist?
Sind die auf der Wertsicherungsklausel beruhenden Rentenerhöhungsbeträge nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 22.8.2007 (7 K 1706/03)