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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2007
Aktenzeichen: IX R 42/05

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.2005
Aktenzeichen: 16 K 1482/03 E

Schlagzeile:

Verwenden von Mieteinnahmen zu Optionsgeschäften löst den Zusammenhang zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Mindestbesteuerung, Optionsgeschäft, Verlustausgleichsbeschränkung, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger, Vermieter

Kurzkommentar:

1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.

2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.

3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das Finanzamt die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig festsetzt.

Hintergrund: Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.

Obwohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Vorrang vor den sonstigen Einkünften haben, zu denen Devisenoptionsgeschäfte gehören, tritt nach Auffassung des BFH das jeweilige Optionsgeschäft als eigenständige Erwerbsquelle zwischen die Vermietertätigkeit und die geltend gemachten Verluste. Allein der Entschluss, Erlöse aus dem Optionsgeschäft für Vermietungen zu verwenden, begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, zumal erst der wirtschaftliche Erfolg der Optionsgeschäfte darüber entscheidet, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in das zur Vermietung genutzte Vermögen zu Verfügung stehen.

Im Streitfall vermietete ein Immobilienmakler über vierzig Objekte. Mit den daraus erzielten Überschüssen unternahm er über eine Landesbank Devisenoptionsgeschäfte, die zu erheblichen Verlusten führten. Weil die aus den Vermietungseinnahmen stammenden Mittel grundsätzlich dazu bestimmt gewesen seien, die mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten zu decken und weitere Vermietungsobjekte anzuschaffen, machte der Immobilienmakler die Optionsverluste als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

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