Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 26.10.2007 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2296-b/07/0003 |
Schlagzeile: |
Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen (§ 35a EStG)
Schlagworte: |
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Muster, Verwalter, Wohnungseigentümergemeinschaft
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das ausführliche Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen (§ 35a EStG) ist wie folgt gegliedert:
I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG
1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG)
2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG)
4. Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
5. Haushalt des Steuerpflichtigen
II Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG)
III Anspruchsberechtigte
IV Begünstigte Aufwendungen
1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten
2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung
3. Umfang der begünstigten Aufwendungen
4. Nachweis
V Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen
VI Anwendungsregelung
Wichtiger Hinweis: Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Ein Muster für eine derartige Bescheinigung (ab Veranlagungsjahr 2006) ist als Anlage beigefügt.