Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2007 |
Aktenzeichen: | 1 K 1405/03 |
Schlagzeile: |
Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Fahrzeug, Firmenwagen, Privatnutzung, verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Ist Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vertraglich nicht geregelt, führt dies allein nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die private Pkw-Nutzung ist nicht durch den Gesellschafts- sondern durch den Anstellungsvertrag veranlasst. Es handelt sich folglich um einen Teil des Arbeitslohns und nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Hintergrund: Die Revision wurde zugelassen, da zwei Senate beim BFH in dieser Frage bislang unterschiedliche Urteile gefällt hatten.
Das Urteil des Finanzgerichts Saarland ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 83/07 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.3.2008):
Privatnutzung eines Firmen-PKW als Arbeitslohn und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8 Abs 3 S 2
Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes , Entscheidung vom 23.10.2007 (1 K 1405/03)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 17.07.2008 (Zurückverweisung).