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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2007
Aktenzeichen: 5 K 3220/04 U

Schlagzeile:

Unternehmerische Tätigkeit eines eingetragenen Vereins in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke

Schlagworte:

Leistungsaustausch, Mitgliedsbeitrag, Promotion, Satzung, satzungsmäßige Zwecke, Steuerbarkeit, Umsatzsteuer, Verein, Vereinszweck, Zuschuss

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf nimmt Stellung zr Frage, ob ein eingetragener Verein in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke unternehmerisch tätig ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 59/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: V R 34/07) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Liegt bei einem eingetragenen Verein, der sich durch Mitgliedsbeiträge und Zahlungen einer ausländischen Firma, für die er die Förderung und Promotion bestimmter Produkte in Deutschland und Österreich übernimmt, finanziert, ein Leistungsaustausch vor, wenn er das Geld für die Erfüllung seines satzungsgemäßen Vereinszweckes verwendet?
Handelt der Verein in Wahrnehmung dieser Aufgaben als Unternehmer?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 3a Abs 4 Nr 2; UStG § 3a Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.1.2007 (5 K 3220/04 U)

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