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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Entscheidung
Datum: 19.06.2007
Aktenzeichen: 7 K 2270/06

Schlagzeile:

Anwendung der Fünftelregelung auf eine Abfindung

Schlagworte:

Abfindung, Fünftelregelung, Rückwirkung, Vereinbarung, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 84/07 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 19/07) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Anwendung der Fünftelregelung auf eine Abfindung, welche mündlich bereits am 5. März 1999 vereinbart, schriftlich jedoch erst im Juli 1999 vertraglich fixiert und im Jahr 2000 ausgezahlt wurde?
1. Wurde im Gespräch am 5. März 1999 eine rechtlich verbindliche Vereinbarung getroffen?
2. Rückwirkung: Kommt es für den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen allein auf den Zeitpunkt der verbindlichen Vereinbarung oder auch auf die Auszahlung der Abfindung an?
3. Ist die Fünftelregelung materiell-rechtlich verfassungswidrig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34 Abs 1; StEntlG 1999/2000/2002; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.6.2007 (7 K 2270/06)

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